Dr. Maximilian Bönner, LL.M. Alte Freiheit 26, 42103 Wuppertal |
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Sie möchten Ihre Rechte in einer Lebensgemeinschaft absichern?
Je nachdem, ob Sie eine Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft anstreben, können Ihre Rechte hinsichtlich Altersabsicherung, Vermögenserwerb, Erbfolge, gemeinsamer Kinder und auch bei einer Trennung sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist daher sinnvoll, sich über die Möglichkeiten individueller Vereinbarungen aufklären zu lassen.
Wir informieren Sie über die rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Formen des Zusammenlebens und entwickeln gern ergänzende Vereinbarungen – wie beispielsweise einen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag – und falls Sie sich trennen wollen, auch entsprechende Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Bei anstehenden Trennungen arbeiten wir eng mit Ihren Rechtsanwälten zusammen. Eheverträge können entweder vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Inhaltlich werden in Eheverträgen häufig die Vermögensverteilung im Scheidungsfall und Fragen des Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs verbindlich geregelt.
Sie können uns direkt anschreiben oder anrufen.
Ehevertrag
Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht für alle Paare erforderlich! Vielmehr sollten Paare die von Ihnen beabsichtige Gestaltung ihrer Partnerschaft überdenken und prüfen, ob die gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen für sie passen oder ob eine Anpassung für sie sinnvoll ist. Die gesetzlichen Regelungen (etwa die Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich sowie den Versorgungsausgleich und den gesetzlichen Unterhalt) kann ich Ihnen gerne erläutern.
Hiervon können Sie jedoch mittels Ehevertrags vor oder auch nach Eingehung der Ehe abweichen. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: Güterstand/ Vermögenszuordnung, Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenanwartschaften) und Unterhalt. Der Abschluss eines Ehevertrages muss notariell beurkundet werden.
Bei der Frage, ob ein Ehevertrag erforderlich ist, können folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Gibt es einen Kinderwunsch? Wer soll beruflich kürzertreten, wenn es gemeinsame Kinder gibt und wie lange?
- Soll nach einer etwaigen Scheidung unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen oder gerade nicht?
- Wie sorgen wir für das Alter vor? Reichen die jeweiligen Altersvorsorgen aus?
- Soll ein Vermögensgegenstand (z.B. Unternehmen oder Immobilien) im Scheidungsfall bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ausgeklammert werden?
Weist Ihre Ehe Auslandsbezug auf (etwa ausländische Staatsangehörigkeit und/ oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bei Heirat) kann ich gerne mit Ihnen die sich hieraus ergebenden Konsequenzen besprechen.
Seit dem 1. Oktober 2017 können homosexuelle Paare die „Ehe“ miteinander schließen und nunmehr keine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nach dem LPartG mehr eingehen. Homosexuelle Paare, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, führen aber ab dem 1. Oktober 2017 nicht automatisch eine Ehe. Der neu geschaffene § 20 a LPartG ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Partner jedoch, eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch einen der Eheschließung nachgebildeten Akt in eine Ehe „umzuwandeln“. Zu Fragen Ihrer Eingetragenen Lebenspartnerschaft beraten wir Sie gern.
Vorsorgende ehevertragliche Vereinbarungen sind stets individuell auf die jeweilige Lebenssituation der Partner und den geplanten Zuschnitt Ihrer Ehe anzupassen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen gemeinsamen persönlichen Besprechungstermin mit unserem Büro. Auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt sich in der Regel eine gemeinsame Besprechung.
Partnerschaftsvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Auch für den Fall, dass eine Eheschließung nicht gewollt ist, können die Partner einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Regelung für ihr Zusammenleben treffen. Da für die nichteheliche Lebensgemeinschaft anders als für die Ehe keine gesetzlichen Regelungen existieren, kann sich eine vertragliche Vereinbarung sogar besonders empfehlen.
Durch einen sog. Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens eindeutig regeln, so dass bei einer Trennung keine ungewollten Rechtsfolgen drohen. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Sollten Sie sich trennen oder scheiden lassen, können einvernehmlich Regelung zur Trennung bzw. Scheidung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen getroffen werden. Folgende Themen können in einer Scheidungsfolgen-vereinbarung adressiert werden:
- Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, insb. der Immobilien und des Hausrats;
- Fragen des Güterstandes (Zugewinnausgleichs);
- Fragen des Unterhalts (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt);
- Fragen der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleichs);
- Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder.
Ich kläre Sie insoweit gerne über die gesetzlichen Scheidungsfolgen auf und erarbeitete mit Ihnen – auch im Zusammenspiel mit Ihren Rechtsanwälten – Regelungen und Lösungen für eine einvernehmliche Scheidung.
Adoption/ Sorgeerklärungen bzw. -vollmachten/ Künstliche Befruchtung
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis hat der Notar zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen und -vollmachten, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen (Minderjährigen- oder Volljährigenadoptionen) und Einwilligungserklärungen hierzu.
Auch im Rahmen der Rechtswirkungen einer beabsichtigten künstlichen Befruchtung kann der Notar einbezogen werden. Aufgabe des Notars ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Sonstige relevante Links
Vertiefende Informationen zu Ehe, Partnerschaft und Familie finden Sie unter www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Familie/index.php